Steuer

Eigenschaften eines Unternehmers

Jeder Betreiber einer netzgekoppelten PV Anlage erfüllt die Eigenschaften eines Unternehmers/ Gewerbetreibenden und wird steuerlich dementsprechend behandelt. 

Der Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaik-Anlage übt eine 

  • selbstständige 
  • auf Dauer angelegte 
  • wirtschaftliche Tätigkeit 
  • mit Gewinnerzielungsabsicht aus. 

Er erzeugt selbstständig Solarstrom, verkauft diesen über einen längeren Zeitraum an den örtlichen Stromnetzbetreiber (EVU) und erwirtschaftet dabei einen Überschuss. Er ist damit, unabhängig von einer Gewerbeanmeldung, Gewerbetreibender. Ebenfalls unterliegt er als Unternehmer der Umsatzsteuer, wenn er sinnvollerweise auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

 

Gewerbeanmeldung

Prinzipiell ist die Gewerbeanmeldung eine Frage des Ordnungsrechts und wird beim zuständigen Ordnungsamt getätigt. 

Ob man zu einer Gewerbeanmeldung verpflichtet ist, sollte beim zuständigen Gewerbeamt geprüft werden. 

Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:

  • Es gibt keine bundesweit einheitlich geregelten Vorschriften. Daher sind die einzelnen Fälle bei der entsprechenden Stelle zu prüfen.
  • Anlagen bis 10 KW werden in der Regel als Bagatelle in Sachen Gewinn betrachtet  und sind somit anmeldefrei
  • Der Verzicht auf eine Gewerbeanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; meist wird eine Nachfrist zur Anmeldung gesetzt

Die Auswirkungen, wie z.B. IHK Zugehörigkeit und Beitrag/Entfall von Verbraucherschutzrechten,  evtl. keine weiteren Existenzgründerzuschüsse etc., sollten im Vorfeld genau geprüft werden.

 

Steuerliche Betrachtung eines PV Anlagenbetreibers

Mit dem Betrieb einer netzgekoppelten PV Anlage in Deutschland unterliegt man dem deutschen Steuersystem.

Folgende steuerliche Aspekte sind dabei relevant:

Prinzipiell ist zunächst dem Finanzamt der (geplante) Betrieb einer Photovoltaik-Anlage anzuzeigen, wenn eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig war. Alles Weitere wird nach der steuerlichen Erfassung geregelt. 
Gerne stellen wir den Kontakt zu einer Steuerberatungsgesellschaft her, die auf die Entwicklung von steueroptimierten Konzepten im Bereich Photovoltaik spezialisiert ist und Ihnen bei der Planung, Realisation und Nachbetreuung Ihrer PV-Anlage zur Verfügung steht.

 

Einkommen- und Gewerbesteuer

Mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage erzielt der Investierende grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und ist infolge dessen auch gewerbesteuerpflichtig.

Regelmäßig wird es – bedingt durch die Anlagengröße – zu keiner Gewerbesteuerfestsetzung kommen, da durch den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ein Gewinn in Höhe von  24.500 € freigestellt wird. Zudem erfolgt eine Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer.

 
 

Abschreibung

Bei einer nicht dachintegrierten Photovoltaik-Anlage handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut (LFD Thüringen, 14.04.2008,S 4521 A-24-A 3.14), so dass folgende Abschreibungen zum Tragen kommen (AfA): 

  • Lineare AfA über 20 Jahre (Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle 20 Jahre) 5% AfA p. a..
  • Durch das Konjunkturpaket I wurde die degressive AfA auf zwei Jahre begrenzt wieder eingeführt (für Anschaffungen ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2010). Die degressive AfA beträgt 12,5% p. a. (nach § 7 Abs. 2 EStG; maximal das 2,5 fache der linearen AfA).
  • Daneben kann für das Jahr der Fertigstellung der Photovoltaik-Anlage und den folgenden 4 Jahren gemäß § 7 g Abs. 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderabschreibung von 20% in Anspruch genommen werden (Wahlrecht: im ersten Jahr können die vollen 20% AfA geltend gemacht werden oder auf den 5 Jahreszeitraum verteilt).
  • Unter bestimmten Umständen kann für die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage auch ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7 g Abs. 1 EStG von 40% der Anschaffungskosten (netto) in Anspruch genommen werden.
 

Umsatzsteuer

Soweit der Investierende den Strom in das Netz des Energieversorgers einspeist, wird er als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer angesehen, der mit der Lieferung des erzeugten Stroms gegen Einspeisevergütung einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) ausführt.

Die Umsatzsteuer wird vom Energieversorger jedoch zusätzlich zur Einspeisevergütung vergütet und stellt daher für den Investierenden einen durchlaufenden Posten dar.

Da der Investierend als Stromerzeuger Unternehmer ist, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, kann er die ihm bei der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage und bei den laufenden Kosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - unter den Voraussetzungen des § 15 UStG - als Vorsteuerabzug geltend machen, die er vom Finanzamt zurück erstattet bekommt.

Eine Investition in eine Photovoltaik-Anlage ist in erster Linie aufgrund der wirtschaftlichen Aspekte – insbesondere aufgrund der Einnahmesicherheit, welches das EEG bietet und der Tatsache, dass eine Abhängigkeit nur von der SONNE besteht (konjunkturunabhängig) - sinnvoll. Aber auch steuerlich bietet die Investition in eine Photovoltaik-Anlage Vorteile.

Bitte prüfen Sie Ihrer individuellen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater!

 

Service Steuerberatung

Beim Thema Steuerkonzept und der steuerlichen Betrachtung der Photovoltaik-Anlage vermitteln wir Sie gerne an ein kooperierendes Steuerbüro.

Auf Wunsch arrangieren wir auch, dass unsere Partner alle wichtigen Informationen an Ihr bevorzugtes Steuerbüro weitergeben,  damit Sie eine korrekte und umfangreiche Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse erhalten.